Satzung der Karnevalsgesellschaft Die Rosselanos 1955 e.V.
Karnevalsgesellschaft Die Rosselanos 1955 e.V.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, übergeordnete Verbände
Der Verein führt den Namen:
KG „Die Rosselanos“ e. V.
66333 Völklingen
Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nummer VR 884 beim Amtsgericht Völklingen eingetragen.
Vereinssitz ist in Völklingen und der Gerichtsstand ist Völklingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein kann Mitglied der übergeordneten Institutionen sein. Diese sind der „Verband Saarländischer Karnevalsvereine (BDK).
§ 2: Gemeinnützigkeit, Zweck und Zeck Verwirklichung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Aufgabe des Vereins ist die Pflege, Erhaltung, Förderung und Gestaltung alter Volksbräuche , insbesondere der „ Saarländischen Faasend“.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Durchführung von Faschingsveranstaltungen wie z. B. Senatorenabend, Teilnahme an traditionellen Faasend-Umzügen, Förderung der Jugendarbeit durch Proben für die Teilnahme bei Veranstaltungen von Jungkarnevalisten und sonstiger Veranstaltungen, Durchführung von Trainingseinheiten (Chor-, Tanz- und musikalische u. a. Proben) um die Tradition der „Faasend“ und derer Veranstaltungen sinnvoll und kulturell wertvoll zu gestalten.
§ 3: Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über dieselbe durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Außerordentliche Mitglieder (siehe § 3, Abs. 2) bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Verein umfasst ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder können alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr werden.
- Außerordentliche Mitglieder sind alle Jungkarnevalisten, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie, soweit keine gegenteilige Willenserklärung abgegeben wird, automatisch ordentliche Mitglieder. Alle im Familienbeitrag einbezogenen Jungkarnevalisten werden diese Mitgliedszeiten beim Eintritt in den Verein ab Vollendung des 18. Lebensjahres als Mitgliedschaft angerechnet.
- Als fördernde Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden: Behörden, Firmen, Vereine und sonstige juristische und Einzelpersonen. Diese sollen die KG „Die Rosselanos“ ideell und finanziell unterstützen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes können Vereinsmitglieder, die sich hervorragende Verdienste um die Erhaltung und Entwicklung des Vereins erworben haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung notwendig.
§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren
Alle ordentliche Mitglieder haben gleiche Rechte. Jedes Mitglied ist berechtigt mit Sitz und Stimme an den Versammlungen teilzunehmen und ist wahlberechtigt. Ein Mitglied kann in ein Vorstandsamt gewählt werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt. Der Ernennung zum Ehrenpräsidenten berechtigt diesen nicht, den Verein nach außen rechtsgeschäftlich zu vertreten. Er ist befugt an den Vorstandssitzungen – ohne Stimmrecht – beratend teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes zu beachten und ordnungsgemäß beschlossene Vereinsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.
Die Ehrensenatoren sollen die Gesellschaft ideell und materiell unterstützen.
§ 5: Ende der Mitgliedschaft
- Durch Tod
- Durch freiwilligen Austritt, wobei die Abmeldung schriftlich zu erfolgen hat und jeweils zum Jahresende Gültigkeit erlangt. Rückständige Beiträge (bis Jahresende) müssen bezahlt werden. Vorausbezahlte Beiträge sind verfallen.
- Durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, wenn
- Das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt und der Vorstand die Beitragszahlung nicht gestundet oder sogar gemäß §6; Absatz 2 aufgehoben hat.
- Das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt und gegen die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
- Das Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf rückständige Beiträge hat der Verein Rechtsanspruch. Vorausgezahlte Beiträge sind verfallen.
Beim Erlöschen der Mitgliedschaft muss Vereinseigentum zurückgegeben werden. Den ausscheidenden Mitgliedern steht kein Anspruch auf Vereinseigentum zu.
§ 6: Mitgliedsbeitrag, Vereinseigentum
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist in der jeweils gültigen Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird von diesem selbst festgelegt, er soll jedoch mindestens dem doppelten Mitgliedsbeitrag entsprechen.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können durch den Vorstand von der Beitragszahlung befreit werden, sofern wichtige Gründe vorliegen.
Die vom Verein gestellten Uniformen oder sonstigen Utensilien müssen pfleglich behandelt werden. Das Mitglied ist für eingetretene Schäden haftbar.
§7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand (Präsidium)
§ 8: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
- Entgegennahme des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
- Über Satzungsänderungen und Anträge zu beschließen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschluss über Auflösung des Vereins
In der ersten Hälfte eines jeden Jahres lädt der Vorstand zur Jahreshauptversammlung ein. Die Einberufung erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen in der Presse . Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Eine außerordentliche Mitgliederver¬samm¬lung wird durch den Vorstand im Bedarfs¬fall einberufen. Sie muss statt¬finden, wenn mindestens 1/3 der ordent¬lichen Mitglieder des Vereins diese schriftlich beim Vorstand beantragen. Innerhalb von vier Wochen nach Zustel¬lung des Antrages an den Vor¬stand muss sie einberufen werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung müssen mindestens acht Tage vor dem Versamm¬lungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor einer Jahreshauptversammlung beim Vorstand beantragt werden.
Bei Abstimmungen, die eine Stimmgleich¬heit ergeben, gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9: Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstand gemäß Satzungen ehrenamtlich geleitet und vertreten.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- 1 Vizepräsident
- 1 Schriftführer
- 1 Organisationsleiter
- 1 Technischer Leiter
- 1 Schatzmeister
- 1 Kostüm- und Requisitenverwalter
- 1 Jugendwart
- 1 Webmaster – Pressesprecher
- 3 Beisitzer
§ 9a: Geschäftsführenden Präsidium
Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
- Präsident (Vorstand)
- Vizepräsident (Vorstand)
- Schatzmeister (Vorstand)
Nach § 26 BGB wird der Verein gericht¬lich und außergerichtlich vom Vorstand (Präsidium) vertreten. Die Mitglieder werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Ihre Wahl erfolgt in geheimer Abstim¬mung. Eine Wahl per Akklamation kann zugelassen werden, wenn die Hauptver¬sammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesen¬den stimmberechtigten Mitglieder zu-stimmt. Scheidet innerhalb der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums aus, dann ist in der folgenden Jahreshauptversammlung eine Ergänzungs¬wahl vorzunehmen.
Zwischenzeitlich kann der Präsident auf Beschluss des geschäftsführenden Präsi¬diums eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbe¬reiches des Ausgeschiedenen beauftragen.
§ 9b: Bildung von Fachausschüssen
Die Beschlüsse er Fachausschüssen bedürfen der Zustimmung des geschäfts¬führenden Präsidiums.
In jedem Fachausschuss wird ein „Abteilungsleiter (AL)“ gewählt. Jeder „AL“ ist verpflichtet das Präsidium über seine Arbeiten zu informieren. Alle zwei Monate treffen sich Präsidium und die „AL“ der Fachausschüsse zu einer Sitzung. Jeder „AL“ muss sich seiner Aufgaben bewusst sein und sich mit dem Präsidium abstimmen.
Die Fachausschüsse sind:
- Gesangsgruppe
- Akteure
- Jugendabteilung
- Männerballett
- Umzugsgruppe
- Umzugswagen
- Senatoren / Mitgliederbetreuung
- Wagen- und Bühnenbau
- Tontechnik
§10: Fachausschüsse und Geschäftsordnung
Zur Sicherung einer straffen und geordneten Führung des Vereins werden vom Vorstand die Fachausschüsse näher festgelegt und eine Geschäftsordnung aufgestellt.
Auch die einzelnen Fachausschüsse können in Verbindung mit dem Präsidium ihre Aufgabenbereiche in einer eigenen Geschäftsordnung festlegen.
Alle von den Fachausschüssen erstellten Ordnungen dürfen den Ordnungen der übergeordneten Gremien nicht widersprechen und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
§11: Haftung
Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche und grobfahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie jedwedes Verschulden des Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadensansprüche der Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§12: Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich nur durch Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn diese zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufen wurde, auflösen.
Der Mehrheitsbeschluss hat nur Gültigkeit, wenn ¾ der Gesamtmitglieder dieser Auflösung zustimmen. Nehmen weniger als ¾ der Mitglieder an dieser Versammlung teil, so ist erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, die Auflösung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden kann.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder aber einer Körperschaft zwecks Verwendung für die Brauchtumspflege zu.
Im Übrigen gelten die Liquidationsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§12: Datenschutzverordnung der Karnevalsgesellschaft „Die Rosselanos“
Siehe Anlage zur Satzung
§14: Beschluss über diese Satzung
Die Satzung wurde in dieser Fassung am 01.11.2019 von der Mitliederversammlung beschlossen und tritt am 02.11.2019in Kraft. Die bisherige Satzung in der zurzeit gültigen Fassung verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen vorzunehmen, wenn diese behörd¬licherseits angeordnet werden und den Sinn der Satzung nicht ändern.
66333 Völklingen, den 01.11.2019
Datenschutzordnung der Karnevalsgesellschaft „Die Rosselanos“ als Anlage zur Satzung
Allgemeine Grundsätze
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).
Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.
Beitritt zum Verein
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
- Vor- und Zuname
- Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
- Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
- Geburtsdatum,
- Bankverbindung
Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Austritt aus dem Verein
Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.
Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung
Als Mitglied des Verbandes VSK e.V.und des BDK ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den übergeordneten Verband zu melden. Die Datenweitergabe an den Verband, einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.
Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des Verbandes.
Dies sind insbesondere bei aktiven Mitglieder folgende Daten:
- Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
- Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Verbandes)
- Qualifikationen
- Datum Beitritt zur aktiven Mitgliedschaft
- Mitwirkung in den Gruppierungen des Vereins
Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder, Funktionsträger), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.
Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden nur statistisch, also ohne namentliche Meldung übermittelt.
Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Verband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.
Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.
Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände
Als Mitglied des KG Die Rosselanos ;VSK und Verbandes BDK e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an die Verbände übermitteln:
- Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung der Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
- Anmeldung zu Lehrgängen der Verrbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, eMail, Telefon
- Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen der Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, eMail, Telefon
Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.
Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Verbandszeitschrift über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den VSK und den BDK von dem Widerspruch des Mitglieds.
Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Das Präsidium macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.
Das Präsidium macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an das Geschäftsführende Präsidium ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht das Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland zur Verfügung.
Adresse:
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Fritz-Dobisch-Str. 12
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 94781 0
FAX: 0681 / 94781 29
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